§ 10 KWK-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2009

Aufbringung der Mittel

§ 10

Die für die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Mittel, werden durch das Zählpunktpauschale (§ 22 ÖSG) aufgebracht.

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