§ 10
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.
- 1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber,
- 2. bei Leistungen: wer die Leistung bewirkt,
- 3. bei der Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte: der Erwerber,
- 4. bei der Gewährung von Darlehen: der Gesellschafter, der das Darlehn gewährt oder für das Darlehn Sicherheit leistet.
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