ABSCHNITT III.
Unter- und Einzelpachtverträge. Unterpachtverträge.
§ 10.
Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.
Schlagworte
Unterpachtvertrag
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024
Gesetzesnummer
10011324
Dokumentnummer
NOR12146555
alte Dokumentnummer
N9195939474L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)