§ 10 KGEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Einkommensteuer und Gebührenfreiheit

§ 10

(1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Leistung trägt der Bund.

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