§ 10 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verordnungsermächtigungen

§ 10

(1) Nähere Bestimmungen über

  1. 1. die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern,
  2. 2. Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,
  3. 3. den Betrieb von Druckgeräten,
  4. 4. Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,
  5. 5. die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei Explosionen

    sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung zu erlassen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 finden auf gewerbliche Betriebsanlagen grundsätzlich Anwendung. Wenn gewerberechtliche Vorschriften über die nach Abs. 1 erlassenen Verordnungen hinausgehende Regelungen enthalten, die eine materienspezifische Abgrenzung nicht zulassen, finden die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)