Verordnungsermächtigungen
§ 10
- 1. die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern,
 - 2. Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,
 - 3. den Betrieb von Druckgeräten,
 - 4. Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,
 - 5.  die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei Explosionen
sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung zu erlassen.
 
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 finden auf gewerbliche Betriebsanlagen grundsätzlich Anwendung. Wenn gewerberechtliche Vorschriften über die nach Abs. 1 erlassenen Verordnungen hinausgehende Regelungen enthalten, die eine materienspezifische Abgrenzung nicht zulassen, finden die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung.
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