§ 10 IV-V 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Kostenbeteiligungen

§ 10.

(1) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 14 Abs. 1 IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.

(2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 5 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend.

(3) Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den im Bundesgutschein zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20009974

Dokumentnummer

NOR40196994

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