§ 10 IT-Elektronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Programmieren

§ 10.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe nach Angabe des Anforderungsprofils aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Einrichten und Konfigurieren eines Betriebssystems,
  2. 2. Einrichten und Konfigurieren eines Textverarbeitungsprogramms,
  3. 3. Einrichten und Konfigurieren eines betriebswirtschaftlichen Programms.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können, wobei jeder Aufgabe 30 Minuten zugrunde zu legen sind.

(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20000025

Dokumentnummer

NOR40000335

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)