Fachkunde
§ 10
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werk-, Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
- 2. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 3. Arbeitsverfahren,
- 4. Wärme- und Kältetechnik und Akustik,
- 5. Verkleidungen,
- 6. Gerüste,
- 7. Brandschutz,
- 8. Feuchtigkeitsabdichtungen.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Werkstoff, Baustoff, Wärmetechnik
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
10007614
Dokumentnummer
NOR12084354
alte Dokumentnummer
N5199443451J
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