§ 10 Isoliermonteur-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fachkunde

§ 10

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk-, Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
  2. 2. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  3. 3. Arbeitsverfahren,
  4. 4. Wärme- und Kältetechnik und Akustik,
  5. 5. Verkleidungen,
  6. 6. Gerüste,
  7. 7. Brandschutz,
  8. 8. Feuchtigkeitsabdichtungen.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff, Baustoff, Wärmetechnik

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

10007614

Dokumentnummer

NOR12084354

alte Dokumentnummer

N5199443451J

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