Notfallübungen
§ 10.
Die für Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation zuständigen Behörden haben unter Einbeziehung des Interventionspersonals in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten. Dabei ist insbesondere
- 1. eine Überprüfung der Interventionspläne auf Schwachstellen durchzuführen,
- 2. die Zusammenarbeit der an Interventionen beteiligten Personen und Organisationen zu üben sowie
- 3. der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.
Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 5 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40088351
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