§ 10 IngG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Übergangsbestimmung

§ 10

Ungeachtet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 dürfen die Standesbezeichnung „Ingenieur“ auch jene Personen führen, die aufgrund des Ingenieurgesetzes 1990 dazu berechtigt waren.

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