Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung
§ 10.
(1) Nicht bestandene Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung dürfen zwei Mal wiederholt werden. Bei der Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Prüfungsgebietes ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(2) Wiederholungen von Studienberechtigungsprüfungen (von Teilprüfungen) können nur über den Lehrstoff des geltenden Lehrplans oder eines Lehrplans abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Wiederholung außer Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20005831
Dokumentnummer
NOR40098880
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