Mitbelegung
§ 10.
(1) Der Besuch von einzelnen Lehrveranstaltungen oder Modulen bzw. die Absolvierung von Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule gilt als Mitbelegung. Diese bewirkt keine Zulassung an der anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule.
(2) Die Anmeldung zur Mitbelegung an einer anderen Pädagogischen Hochschule hat die oder der mitbelegende Studierende gesondert vorzunehmen. Dabei hat sie oder er die erfolgte Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule nachzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)