§ 10 HSteV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Mitbelegte Studien

§ 10.

(1) Mitbelegte Studien sind Studien, in welchen einzelne Lehrveranstaltungen oder Module an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die Inskription zu den mitbelegten Studien bewirkt keine zusätzliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung.

(2) Die Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20005478

Dokumentnummer

NOR40175115

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