4. Abschnitt
Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan und Ressourcenplan Rollende Planung
§ 10.
(1) Der Ziel- und Leistungsplan sowie der Ressourcenplan sind einmal jährlich zu erstellen.
(2) Bezugszeitraum für den Ziel- und Leistungsplan sind die jeweils folgenden drei Studienjahre (rollende Planung), wobei bei der Erstellung auf mögliche unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Studienjahren Bedacht zu nehmen ist. Sollte es zu einem deutlicheren Verständnis des Ziel- und Leistungsplans notwendig sein, auch darüber hinaus reichende Entwicklungen aufzunehmen, hat auch dies zu erfolgen.
(3) Bezugszeitraum des Ressourcenplans ist im Bereich der Personalressourcen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung das jeweils folgende Studienjahr, für alle übrigen Bereiche der Ressourcenausstattung das jeweils folgende Kalenderjahr (Budgetjahr).
Schlagworte
Zielplan, Ausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20005209
Dokumentnummer
NOR40086168
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