III. ABSCHNITT
Sachbezüge und Aufwandsersatz
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 13)
Unterbringung
§ 10.
(1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Unterkünfte zu benützen.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Zeitsoldaten. Ihnen können aus militärischen Gründen dauernd oder vorübergehend Unterkünfte unentgeltlich zugewiesen werden. Sie sind zur Benützung dieser Unterkünfte nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen verpflichtet.(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 14)
(3) Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen Unterkunft kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des § 49 des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu erteilen.(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 15)
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061307
alte Dokumentnummer
N4198512055F
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