§ 10 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1985

III. ABSCHNITT

Sachbezüge und Aufwandsersatz

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 13)

Unterbringung

§ 10.

(1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Unterkünfte zu benützen.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Zeitsoldaten. Ihnen können aus militärischen Gründen dauernd oder vorübergehend Unterkünfte unentgeltlich zugewiesen werden. Sie sind zur Benützung dieser Unterkünfte nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen verpflichtet.(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 14)

(3) Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen Unterkunft kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des § 49 des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu erteilen.(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 15)

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061307

alte Dokumentnummer

N4198512055F

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