§ 10 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2002

C. Aerosole

§ 10.

(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Aerosolen ab dem 1. Juli 2003 verboten.

(2) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in Dosierinhalatoren sowie die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in Aerosolen für die Wartung und Instandhaltung von Elektro- und Elektronikgeräten ist weiterhin zulässig.

(3) Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) für die im Abs. 1 und 2 genannten Einsatzbereiche ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten.

(4) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 1 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Aerosolen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in einer bestimmten Anwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und Substitute nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder bezogen werden.

(5) Das In-Verkehr-Setzen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von Aerosolen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), deren Verwendung auf Grund Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Aerosole, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung in Österreich hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2003 abgegeben werden.

(6) Von den In-Verkehr-Setzens-Beschränkungen des Abs. 5 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Importeurs von Aerosolen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass für einen bestimmten Verwendungszweck dieses Aerosols, das teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthält, aus technischen Gründen erforderlich ist und hierfür keine die genannte Stoffgruppe nicht enthaltende Aerosole nach dem Stand der Technik verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig.

(7) Die Hersteller, die Bezieher aus dem EWR-Raum und die Importeure von Aerosolen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthalten, haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge solcher Aerosole schriftlich zu melden.

Schlagworte

Elektrogerät

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40037758

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