§ 10 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2018

C. Aerosole

§ 10.

(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Aerosolen ab dem 1. Juli 2003 verboten.

(2) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in Dosierinhalatoren sowie die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in Aerosolen für die Wartung und Instandhaltung von Elektro- und Elektronikgeräten ist weiterhin zulässig.

(3) Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) für die im Abs. 1 und 2 genannten Einsatzbereiche ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten.

(4) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 1 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Aerosolen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in einer bestimmten Anwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und Substitute nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig. Unbeschadet des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase ist jedoch bei einer Ausnahmegenehmigung für „neuartige Aerosole“ im Sinne des Art. 2 Nr. 19 dieser Verordnung eine Zulassung für eine Verwendung von HFKW nicht über den 3. Juli 2009 gewährbar. Zum Zweck der Ausfuhr eines Aerosols ist dem Hersteller eine Verwendungsausnahme für den von ihm beantragten HFKW auch ohne Nachweis der obgenannten Voraussetzungen zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass der Einsatz des HFKW auf Grund von Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes erforderlich ist. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gebracht oder bezogen werden.

(5) Das Inverkehrbringen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von Aerosolen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), deren Verwendung auf Grund Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Aerosole, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung in Österreich hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2003 abgegeben werden.

(6) Von den Beschränkungen des Inverkehrbringens des Abs. 5 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Importeurs von Aerosolen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass für einen bestimmten Verwendungszweck dieses Aerosols, das teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthält, aus technischen Gründen erforderlich ist und hierfür keine die genannte Stoffgruppe nicht enthaltende Aerosole nach dem Stand der Technik verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig. In einer Ausnahmegenehmigung für „neuartige Aerosole“ im Sinne des Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase ist jedoch eine Zulassung für das Inverkehrbringen von HFKW-haltigen Aerosolen nicht über den 3. Juli 2009 gewährbar.

(7) Die Hersteller, die Bezieher aus dem EWR-Raum und die Importeure von Aerosolen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthalten, haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge solcher Aerosole schriftlich zu melden.

Schlagworte

Elektrogerät

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40205069

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