3. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 10
§ 10. Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die
- 1. eigenberechtigt sind,
- 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- 3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen und
- 4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.
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