§ 10 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

§ 10.

(1) Die praktische Ausbildung hat an Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen.

(2) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Studierenden nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Hebammenberuf stehen und die zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

(3) Die praktische Ausbildung ist unter der Aufsicht und Anleitung der betreffenden Lehrperson durchzuführen.

(4) Für die praktische Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die

  1. 1. in den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, tätig sind und
  2. 2. pädagogisch geeignet sind.

Schlagworte

Sachausstattung, Personalausstattung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138321

alte Dokumentnummer

N8199530415L

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