Eine solche V ist bisher nicht erlassen worden.
Anträge
§ 10.
Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Grundbuchsanträgen mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um deren zweckmäßigere Behandlung zu ermöglichen.
Eine solche V ist bisher nicht erlassen worden.
Schlagworte
Minister
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR12032135
alte Dokumentnummer
N2198017027R
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