§ 10 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Eine solche V ist bisher nicht erlassen worden.

Anträge

§ 10.

Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Grundbuchsanträgen mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um deren zweckmäßigere Behandlung zu ermöglichen.

Eine solche V ist bisher nicht erlassen worden.

Schlagworte

Minister

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032135

alte Dokumentnummer

N2198017027R

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