§. 10.
Die Rechnungen über bewirkte Herstellungen und bestrittene Auslagen zu prüfen, wobei es auf die Vergleichung mit den Anweisungsverordnungen, Journalen, Conti und den Einnahms- und Ausgabsdocumenten und die Würdigung des Inhaltes der letzteren ankommt, ohne technische Kenntnisse zu bedingen, ist Aufgabe der buchhalterischen Controle und der hiefür besonders bestehenden Behörden.
Schlagworte
Einnahmsdokument, Konto, Kontrolle
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027604
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