§ 10 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 10.

Die Rechnungen über bewirkte Herstellungen und bestrittene Auslagen zu prüfen, wobei es auf die Vergleichung mit den Anweisungsverordnungen, Journalen, Conti und den Einnahms- und Ausgabsdocumenten und die Würdigung des Inhaltes der letzteren ankommt, ohne technische Kenntnisse zu bedingen, ist Aufgabe der buchhalterischen Controle und der hiefür besonders bestehenden Behörden.

Schlagworte

Einnahmsdokument, Konto, Kontrolle

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027604

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