Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).
GmbH zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe
§ 10.
(1) Zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten. Beteiligte an der GmbH können ausschließlich Hochschulen sein.
(2) Die Höhe des Stammkapitals der GmbH beträgt 35 000 EUR.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der GmbH übt die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Universitätsverwaltung aus.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20011976
Dokumentnummer
NOR40246469
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