§ 10 GrundAusbV

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.2006

Dienstprüfung

§ 10

(1) Der Abschluss der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat nachzuweisen. Aufbau, Ablauf und Inhalte der Dienstprüfung sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich.

(2) Die Bediensteten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zu den Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und für die Verwendungsgruppe E 2a ist der positive Abschluss in jenen Lehrgegenständen, die weder verbindliche Übungen noch Freigegenstände sind. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 ist der positive Abschluss des Bachelor-Fachhochschul-Studienganges „Polizeiliche Führung“.

(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist ist mit mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20005109

Dokumentnummer

NOR40084654

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