§ 10 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Prüfungssenat

§ 10.

(1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist nur zulässig, wenn sich die mündliche Prüfung auf mindestens einen der im § 3 Abs. 3 angeführten Gegenstände erstreckt.

(2) Die im § 2 Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Senatsmitgliedern zu prüfen.

(3) Für Prüfungen von Kandidaten

  1. 1. der rechtskundigen Dienste ist ein rechtskundiger Bediensteter,
  2. 2. der technischen Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität oder Fakultät
  1. als Senatsvorsitzender heranzuziehen.

Schlagworte

Senatsmitglied, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099364

alte Dokumentnummer

N61980115050

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