§ 10 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1980

Anrechnung auf die Grundausbildung

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§ 10.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen:

  1. 1. Staatsprüfung für den Försterdienst; Absolvierung einer Forstfachschule;
  2. 2. Ausbildung und Prüfung von Aufsichtsorganen zur Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren;
  3. 3. erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" erforderlichen Umfang vermittelt wurden.

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