Ausschließung von der Grundausbildung
§ 10
Ein Lehrgangsteilnehmer ist von der Vollzugsdirektion von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§ 9) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
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