§ 10 GrundausbildungsV für den Finanzfachdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 10.

Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Gesetzesnummer

10008319

Dokumentnummer

NOR12096806

alte Dokumentnummer

N61974107220

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