§ 10.
(1) Kandidaten der Verwendungsgruppe A haben als schriftliche Prüfung eine Hausarbeit zu verfassen und sie spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema hat der Vorsitzende der Prüfungskommission jenem Gegenstand zu entnehmen, den der Kandidat aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gegenständen (ausgenommen jenen Teil des Gegenstandes “Rechtskunde", der die im § 14 Abs. 2 BDG angeführten Fächer umfaßt) ausgewählt hat. Die schriftliche Prüfung entfällt, wenn der Kandidat bereits eine Hausarbeit gemäß Abs. 2 erfolgreich vorgelegt hat.
(2) Kandidaten der Verwendungsgruppe B haben als schriftliche Prüfung eine Klausurarbeit abzufassen. Das Thema ist jenem Gegenstand zu entnehmen, den der Kandidat aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gegenständen (ausgenommen jenen Teil des Gegenstandes “Rechtskunde", der die im § 14 Abs. 2 BDG angeführten Fächer umfaßt) ausgewählt hat. Die Klausurarbeit darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Sie wird durch eine Hausarbeit ersetzt, die der Kandidat der Verwendungsgruppe B unter den Voraussetzungen des Abs. 1 abfassen kann.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen des Kandidaten einer erfolgreichen Ablegung der schriftlichen Prüfung gleichhalten.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008430
Dokumentnummer
NOR12098331
alte Dokumentnummer
N61978111280
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