§ 10 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Feststellung der Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges

§ 10.

(1) Die Lehrkräfte haben laufend die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch mündliche oder schriftliche Prüfungen festzustellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.

(2) Diese Feststellung hat vor allem darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Maße die Lehrgangsteilnehmer die im Lehrgang bisher erarbeiteten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098294

alte Dokumentnummer

N61978110900

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