Prüfungssenat
§ 10.
(1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen.
(2) Für Prüfungen von Kandidaten der technischen Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität oder Fakultät als Senatsvorsitzender heranzuziehen.
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