§ 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Prüfungskommission

§ 10.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter des Österreichischen Postsparkassenamtes; ihm obliegt es auch, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen Postsparkasse, Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008614

Dokumentnummer

NOR12102587

alte Dokumentnummer

N61986188830

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