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§ 10 Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

3. Abschnitt

Prüfungsbestimmungen Dienstprüfung

§ 10

Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

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