3. Abschnitt
Prüfungsbestimmungen Dienstprüfung
§ 10
Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Prüfungsbestimmungen Dienstprüfung
§ 10
Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
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