§ 10 Grundausbildung BMLFUW

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2017

Theoretische Ausbildung

§ 10.

(1) Die theoretische Ausbildung setzt sich aus Modulen zusammen. Die Anzahl der Module ergibt sich aus der jeweiligen Einstufung der/des Auszubildenden.

(2) Das Modul „Ressortrecht“ ist für alle Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2 /v2 verpflichtend. Bedienstete der Wildbach- und Lawinenverbauung der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2 /v2 haben zusätzlich das Modul „Grundlagen der Wildbach- und Lawinenverbauung“ zu absolvieren.

(3) Die Module werden aus dem jeweils gültigen Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes oder aus dem ressortinternen Aus- und Weiterbildungsprogramm angeboten. Das Modul „Grundlagen der Wildbach- und Lawinenverbauung“ wird von der fachlich zuständigen Abteilung in der Zentralstelle organisiert.

(4) Einzelne Module sind verpflichtend aus dem Grundausbildungsprogramm (GA) des Bildungsprogramms des Bundeskanzlermates zu absolvieren. Es sind sowohl Module mit Prüfung als auch Module, an denen nur eine Teilnahme erforderlich ist, vorgesehen.

(5) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1/v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von zehn Modulen zu absolvieren:

 

Mindeststunden

 

Modul: Ressortrecht

24

Ressortprüfung

Einführungsmodul: Staat – Bundesverwaltung – Gesellschaft (GA)

16

Prüfung im BKA

Modul: Der öffentliche Dienst (GA)

24

Prüfung im BKA

Modul: Public Management: Wirkungsorientierte Steuerung (GA)

8

ohne Prüfung

Modul zu Selbstmanagementkompetenzen- Persönlichkeitsentwicklung

16

ohne Prüfung

Modul zu sozial-kommunikativen Kompetenzen

16

ohne Prüfung

Modul zu methodische Kompetenzen

16

ohne Prüfung

 

Wahlmodul (GA)

16

Prüfung im BKA

Wahlmodul (GA)

16

Prüfung im BKA

Wahlmodul

8

ohne Prüfung

 

Mindeststunden insgesamt

160

 

 

 

 

Modul: Grundlagen der Wildbach- und Lawinenverbauung
anstelle eines Wahlmoduls (GA) mit Prüfung im BKA

16

Ressortprüfung

   

(6) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2/v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von acht Modulen zu absolvieren:

 

Mindeststunden

 

Modul: Ressortrecht

24

Ressortprüfung

Modul: Einführungsmodul: Staat – Bundesverwaltung – Gesellschaft (GA)

16

Prüfung im BKA

Modul: Der öffentliche Dienst (GA)

24

Prüfung im BKA

Modul: Public Management: Wirkungsorientierte Steuerung (GA)

8

ohne Prüfung

Modul zu Selbstmanagementkompetenzen- Persönlichkeitsentwicklung

16

ohne Prüfung

Modul zu sozial-kommunikativen Kompetenzen

16

ohne Prüfung

 

Wahlmodul (GA)

16

Prüfung im BKA

Wahlmodul

8

ohne Prüfung

 

Mindeststunden insgesamt

128

 

 

 

 

Modul: Grundlagen der Wildbach- und Lawinenverbauung
anstelle des Wahlmoduls (GA) mit Prüfung im BKA

16

Ressortprüfung

   

(7) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3/v3/h1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von sechs Modulen zu absolvieren:

 

Mindeststunden

 

Modul: Der öffentliche Dienst (GA)

16

Prüfung im BKA

Modul zu Selbstmanagementkompetenzen-Persönlichkeitsentwicklung

16

ohne Prüfung

Modul zu sozial-kommunikativen Kompetenzen

16

ohne Prüfung

Modul zu Teamassistenz oder Office Management

16

ohne Prüfung

 

Wahlmodul (GA)

16

Prüfung im BKA

Wahlmodul

8

ohne Prüfung

 

Mindeststunden insgesamt

88

 

   

(8) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4/v4 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von fünf Modulen zu absolvieren:

 

Mindeststunden

 

Modul: Der öffentliche Dienst (GA)

16

Prüfung im BKA

Modul zu Selbstmanagementkompetenzen-Persönlichkeitsentwicklung

16

ohne Prüfung

Modul zu Teamassistenz oder Office Management

16

ohne Prüfung

 

Wahlmodul (GA)

16

Prüfung im BKA

Wahlmodul

8

ohne Prüfung

 

Mindeststunden insgesamt

72

 

   

Schlagworte

Wildbachverbauung, Wildbachverbauung, Ausbildungsprogramm, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20009794

Dokumentnummer

NOR40190788

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