Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank
§ 10
(1) § 10.Die Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 75 Abs. 3 BWG haben für Kreditnehmer, Kreditnehmergruppen und Gruppen verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 BWG zu enthalten:
- 1. Die Anzahl der kreditgewährenden meldepflichtigen Institute;
- 2. die Summen der zum letzten Monatsultimo gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen.
(2) Werden in eine Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 auch Kreditnehmer einbezogen, die einer Gruppe verbundener Kunden ausschließlich auf Grund des § 27 Abs. 4 Z 2 BWG angehören, ist dies gesondert anzumerken.
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