§ 10 GMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 10

Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monat 6 Uhr sind von den Fernleitungsnetzbetreibern für jeden Gastag zu melden:

  1. 1. Anzahl der Einschränkungen je Ein- und Ausspeisepunkt im Netz;
  2. 2. Anfangs- und Endzeitpunkt der Einschränkungen, jeweils unterteilt nach geplanter und ungeplanter Einschränkung in kWh/h der Transportleistung.

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