§ 10
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monat 6 Uhr sind von den Fernleitungsnetzbetreibern für jeden Gastag zu melden:
- 1. Anzahl der Einschränkungen je Ein- und Ausspeisepunkt im Netz;
- 2. Anfangs- und Endzeitpunkt der Einschränkungen, jeweils unterteilt nach geplanter und ungeplanter Einschränkung in kWh/h der Transportleistung.
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