§ 10 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Sekundärmarkt für Ein- und Ausspeisekapazitäten

§ 10.

(1) Netzbenutzer dürfen Ein- und Ausspeisekapazitäten an Dritte weiterveräußern oder diesen zur Nutzung überlassen. Eine Weiterveräußerung oder Nutzungsüberlassung ist ausschließlich über die Online-Plattform (Sekundärkapazitätsplattform) zulässig. Die Preise, zu denen ein Kapazitätshandel über die Handelsplattform abgewickelt wurde, sind im Wege der Systemfunktionalität der Plattform in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Die Anonymität der Anbahnung des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden, Nachfragenden und Dritten ist zu gewährleisten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr.276/2015)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2015

Schlagworte

Einspeisekapazität

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40174882

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)