§ 10 Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

§ 10.

Maßgebendes Wirtschaftsjahr für die Ermittlung des Gewerbeertrages.

(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuermeßbetrag festgesetzt wird (§ 15 Abs. 2). Bei Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich führen, gilt der Gewerbeertrag als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr geendet hat oder die Wirtschaftsjahre geendet haben. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällt.

(2) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraumes zu verteilen. Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

1. NOV: Art. II, BGBl. Nr. 403/1988

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988

Schlagworte

Liquidation, Konkurs

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12049765

alte Dokumentnummer

N3198810760H

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