Organe der Agentur
§ 10
(1) § 10.Die Geschäftsführung der Agentur besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen sind. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Agentur ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Geschäftsführung hat bis Mai 2003 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Agentur angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
(2) In Bezug auf Angelegenheiten
- 1. gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder
- 2. gemäß § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben,
sind im Falle der Z 1 dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, im Falle der Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes Z 1 kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Falle des ersten Satzes Z 2 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.
(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sieben Mitgliedern besteht, von denen
- 1. zwei Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen sind,
- 2. zwei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen sind,
- 3. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist und
- 4. zwei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der bestellenden oder entsendenden Stelle abzuberufen, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
(5) In der Erklärung über die Errichtung der Agentur können Regelungen für die Geschäftsordnung der Geschäftsführung, insbesondere für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtrates der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedürfen, enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.
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