§ 10 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1974

§ 10

Der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion hat ein im § 8 Z 3 genanntes Mitglied abzurufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß § 4 lit. c ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.

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