Ende der Mitgliedschaft
§ 10.
Die Zugehörigkeit der nach den §§ 3, 4, 5 und 6 bestellten Mitglieder zum Kuratorium endet
- a) nach Ablauf der Funktionsdauer mit der Neubestellung der entsprechenden Mitglieder;
- b) durch Verzicht auf die Mitgliedschaft, der dem Präsidenten des Landesschulrates gegenüber schriftlich zu erklären ist;
- c) durch Verlust der Voraussetzungen für die Wählbarkeit;
- d) durch Entzug der Mitgliedschaft, der im Falle schwerer oder wiederholter Verletzung der Amtspflichten eines Kuratoriumsmitgliedes durch das Kuratorium auszusprechen ist;
- e) durch den Tod des Mitgliedes.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009415
Dokumentnummer
NOR12120188
alte Dokumentnummer
N7197640728L
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