Niederschrift
§ 10.
(1) Über den Verlauf jeder Sitzung der Arbeitnehmerschutzkommission und der Fachausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat.
(2) Diese Niederschriften sind vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von zwei Kommissions- bzw. Fachausschußmitgliedern, die der Sitzung beigewohnt haben, zu fertigen.
(3) Von jeder Niederschrift ist eine Ausfertigung den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission sowie den beigezogenen Sachverständigen, den beteiligten Bundesministerien und den Vertretern der sonstigen eingeladenen Behörden zu übersenden.
Schlagworte
Kommissionsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10008297
Dokumentnummer
NOR12096628
alte Dokumentnummer
N6197327645L
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