§ 10 Geschäftsordnung der Arbeitnehmerschutzkommission

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

Niederschrift

§ 10.

(1) Über den Verlauf jeder Sitzung der Arbeitnehmerschutzkommission und der Fachausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat.

(2) Diese Niederschriften sind vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von zwei Kommissions- bzw. Fachausschußmitgliedern, die der Sitzung beigewohnt haben, zu fertigen.

(3) Von jeder Niederschrift ist eine Ausfertigung den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission sowie den beigezogenen Sachverständigen, den beteiligten Bundesministerien und den Vertretern der sonstigen eingeladenen Behörden zu übersenden.

Schlagworte

Kommissionsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10008297

Dokumentnummer

NOR12096628

alte Dokumentnummer

N6197327645L

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