§ 10 GeO der VA 2018

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 211/2025

§ 10.

Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207583

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