§ 10.
Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20009907
Dokumentnummer
NOR40193819
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