§ 10 Generalstabsausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Übergangsbestimmungen

§ 10.

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Generalstabsausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach der bis zum Ablauf des 30. September 2013 geltenden Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008582

Dokumentnummer

NOR40156235

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