§ 10.
(1) Zur Vorbereitung der Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung können Lehrgänge veranstaltet werden. Den Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lernbehelfe zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Vorbereitung der Kandidaten auf die Aufnahmsprüfung hat im Selbststudium zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
10009022
Dokumentnummer
NOR12112186
alte Dokumentnummer
N6199658000J
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