§ 10 GEEVO

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2008

Standardarbeitsanweisungen (SOPs)

§ 10

(1) Jede Entnahmeeinrichtung hat über Standardarbeitsanweisungen (SOPs) für

  1. 1. die Überprüfung der Spenderidentität,
  2. 2. die Einzelheiten der Einwilligung,
  3. 3. die Bewertung der in § 3 aufgeführten Auswahlkriterien für Spender, und
  4. 4. die Bewertung der für Spender vorgeschriebenen Labortests

    zu verfügen.

(2) Die Entnahmeeinrichtung muss weiters über SOPs für die Entnahme, Verpackung, Kennzeichnung und Weitergabe von Geweben und Zellen an die Gewebebank oder, im Falle der Direktverwendung von Geweben und Zellen, an das für ihre Verwendung verantwortlichen klinischen Team oder, im Falle von Gewebe- bzw. Zellproben, an das Labor für die Testdurchführung verfügen.

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