§ 10 Gartenbau- und Feldgemüseanbauerhebungsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2015

Information über Auskunftspflichten

§ 10

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

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