§ 10 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 10

(1) Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen. Die Leitung des Sekretariates obliegt einer Geschäftsführung, bestehend aus ein oder zwei Personen, welche auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu bestellen ist. Die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Funktionsperiode der mit der Geschäftsführung betrauten Personen beträgt maximal fünf Jahre. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(2) Das Präsidium kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(3) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.

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