Besondere Eignung
§ 10
(1) Die Fahrprüfer müssen für die Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, besonders geeignet sein. Sie müssen zumindest während drei Jahren im Verkehrsbereich tätig gewesen sein, in der Verkehrssinnbildung und in der Prüfungspsychologie geschult und fähig sein,
- 1. ein fachlich fundiertes Gutachten darüber abzugeben, ob der Prüfungswerber im Rahmen der praktischen Prüfung
- a) vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,
- b) die vorgeschriebenen Fahrübungen beherrscht und
- c) während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtung richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag und
- 2. ein fachlich fundiertes Prüfungsgespräch anhand der für die Prüfung vorgegebenen Fragen mit jenen Kandidaten zu führen, denen die mündliche Ablegung der Prüfung bewilligt wurde.
(2) Der Landeshauptmann hat für eine zumindest alle vier Jahre stattfindende fachliche Fortbildung der von ihm bestellten Fahrprüfer zu sorgen. Zur Qualitätssicherung hat er Richtlinien über die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer zu erlassen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu genehmigen sind.
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