§ 10 FSG-ABSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Meldepflichten

§ 10.

Die ABS-Institution hat folgende Daten unverzüglich an die Behörde zu melden:

  1. 1. Zeitpunkt des Einbaues und Freischaltung des oder der Alkoholwegfahrsperre(n) und die Durchführung des ersten Mentoringgesprächs,
  2. 2. Feststellen eines oder mehrerer Verstöße gemäß § 5 Abs. 1, sofern dies einen Ausschluss aus dem Alternativen Bewährungssystem zur Folge hat,
  3. 3. Zeitpunkt der erfolgreichen und vollständigen Absolvierung des Alternativen Bewährungssystems.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40190915

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)